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Ungeborenes/r Kind/Mensch ist angemessen Teil I

Aktualisiert: 16. Sept. 2019

Sachliche Begriffe sind zu verwenden. Viele denken, "ungeborener Mensch" sei unsachlich. Was ein Mensch mit Rechten ist, richtet sich jedoch nach dem Wertesystem. Welches Wertesystem hat D?

Für irgendein "heiliges Buch" muss man sich entscheiden – das da gibts für Lau bei der bpb (*)

Grüß Gott zusammen!


Hier geht es jetzt um grundsätzliches bzw. grundgesetzliches, nämlich um das Thema Begriffswahl. Einige könnten sich an Begriffen wie „ungeborenes Kind“ oder „töten“ und ähnlichem stören, beispielsweise weil die Begriffswahl unsachlich oder übertreibend sei.



1. Sachlichkeit erfordert sachliche Wahl des Wertesystems


Es geht auf dieser Webseite um das Anprangern von solchem Tun/Unterlassen, das einer Schwangeren das „Ja zum Kind“ deutlich erschwert, also um das Anprangern von Schuld bzw. Mitschuld an einer Abtreibung.


Wer Schuld bzw. Mitschuld anprangert, also falsches Verhalten, muss sich auf ein bestimmtes Wertesystem oder ähnliches berufen. Denn ohne Richtig und Falsch sind alle Handlungen gleich gut oder schlecht und folglich gäbe es kein falsches Verhalten/Schuld.


Man kann hier im Prinzip frei wählen; die einen mögen an heilige Schriften denken, andere nehmen ihr Mitgefühl als Maßstab, andere ihr Gewissen, andere bestimmte philosophische Ansätze, etc. Könnte man aber jeweils als subjektiv/willkürlich kritisieren.


Dies lässt sich nur vermeiden, wenn man von einem allgemein anerkannten Wertesystem ausgeht. Zwar ist das aus Sicht solcher, die das Wertesystem ablehnen möglicherweise immer noch willkürlich. Aber die Mehrheit kann das nicht mehr einwenden.


Folglich ist die Wahl eines solchen allgemein anerkannten Wertesystems bei meinem Anprangern vernünftig. Da es mir hauptsächlich um die Situation in Deutschland geht und was wir als Einzelne und als Gesellschaft tun/unterlassen, gibt es eine eindeutig sachliche Wahl für das Wertesystem:


Das Grundgesetz (GG).


Denn das ist das grundlegende Recht, was wir uns in D gegeben haben.


SCHLUSSFOLGERUNG:


Somit ist es sachlich, wenn für diese Webseite das Grundgesetz als Wertemaßstab/Wertesystem gewählt wird.




2. Begriffswahl entsprechend dem Grundgesetz


Wählt man das GG, dann sind Begriffe auch entsprechend dem GG zu verwenden.


Art. 1 Abs. 1 GG lautet:


„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“


Bei Gesetzen ist immer darauf zu achten, was die Begriffe bedeuten und wie sie ausgelegt werden. Das ist gerade im kritischen ersten Satz deutlich.


Und zwar eben nicht nur der Begriff „Würde“ (über dessen Auslegung schon tausende Seiten geschrieben wurden), sondern „Menschen“. Wer oder was sind diese „Menschen“?


Das ist wichtig zu wissen, denn deren Würde soll der Staat achten und schützen.


Und was immer diese „Menschen“ sind, sollte man auch Menschen nennen, wenn man vom GG aus wertet. Denn einem „Menschen“ ist das Menschsein zuzubilligen.


Wer bestimmt nun, was der Begriff bedeutet?


Keine Mehrheit des Bundestages. Auch nicht der Bundespräsident.


Sondern es ist im GG geregelt, wer das bestimmt, wenn man sich uneins ist, was ein Begriff im GG bedeutet, Art. 93 Abs. 1 lautet:


„(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;“


Es entscheidet sich also nicht durch philosophische Diskussion oder Parlamentsmehrheit. Denn Art. 1 Abs. 1 GG ist allgemeine Pflicht des Staates und damit Pflicht aller Bundesorgane, womit die Frage, was diese zu schützenden "Menschen" sind bei Auslegungsstreitigkeiten durch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden wird (denn der "Umfang der ... Pflicht" die "Würde des Menschen" "zu schützen" richtet sich auch danach, was "Menschen" bedeutet; womit ein Streit, was "Menschen" bedeutet, ein Streit über "Umfang der ... Pflichten" eines bzw. aller "obersten Bundesorgane" ist).


Es genügt zur Klärung, „einfach“ „nur“ (**) mit zulässiger Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe nachzufragen „Fallen ungeborene der Spezies Mensch unter den Begriff „Menschen“ in Art. 1 Abs. 1 GG? Haben sie diese „Würde“?“


Und die Antwort ist das, was gilt; das was objektiv für das in Deutschland vernünftigerweise zugrunde zu legende Wertesystem zutreffend ist.


Wie würde das wohl ausgehen?


Denkbar wäre, dass einige Richter das Gesicht in den Händen vergraben würden; oder auch ein leise gemurmeltes „Nein, nicht schon wieder“ (**). Aber das würde die Richter nicht lange aufhalten, denn es würde bald ein einstimmiger Nichtannahmebeschluss aus Karlsruhe kommen. In dem würde drin stehen, dass die Verfassungsbeschwerde nicht anzunehmen war, da die aufgeworfenen Fragen bereits geklärt sind.


Und hinten angefügt wäre das da:


BVerfGE 88, 203 - Schwangerschaftsabbruch II (**)

B(undes)V(erfassungs)G(ericht) E(ntscheidungen) 88, 203 - Schwangerschaftsabbruch II


Markiert wäre darin (Leitsatz I und II):


1. Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen. Diese Schutzpflicht hat ihren Grund in Art. 1 Abs. 1 GG; ihr Gegenstand und - von ihm her - ihr Maß werden durch Art. 2 Abs. 2 GG näher bestimmt. Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu. Die Rechtsordnung muß die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleisten. Dieses Lebensrecht wird nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet.


2. Die Schutzpflicht für das ungeborene Leben ist bezogen auf das einzelne Leben, nicht nur auf menschliches Leben allgemein.


Mit anderen Worten:


Es ist längst entschieden. Ungeborene der Spezies Mensch haben Würde nach Art. 1 Abs. 1 GG und sind deshalb – da nur Menschen diese Würde haben – in irgendeiner Weise Menschen im Sinne des Begriffs „Menschen“ in Art. 1 Abs. 1 GG.


SCHLUSSFOLGERUNG:


Somit sind wenigstens nach Grundgesetz die Begriffe „ungeborener Mensch“ – oder wie es das Bundesverfassungsgericht selbst macht – „Kind“ bzw. „ungeborenes Kind“ sachlich angemessene Begriffe.


(Zeichenfolge „Kind“ kommt 127 mal im Urteilstext vor; einige Mal auch explizit „ungeborenes Kind“ bzw. „ungeborenen Kinder“; diese Begriffe werden sogar in den teilweise abweichenden Minderheitsvoten verwendet; „ungeborenes Kind“ bzw. „ungeborener Mensch“ somit die der bindenden Auslegung von Art. 1 Abs. 1 GG entsprechende Sprache)


Im Übrigen gehören zum Kinder machen ZWEI, also sind auch beide für die Kinder verantwortlich.


Hier geht es zu Teil II mit Klärung denkbarer Einwände.


#Abtreibungspranger #Grundsätzliches #Grundgesetzliches #ungeboreneMenschen #ungeboreneKinder #Bundesverfassungsgericht #Abtreibung #Schwangerschaftsabbruch #Lebensrecht #Gleichberechtigung


(* Die Bundeszentrale für politische Bildung verschickt tatsächlich Grundgesetze für 0 Euro:

https://www.bpb.de/shop/buecher/grundgesetz/34367/grundgesetz-fuer-die-bundesrepublik-deutschland ; Lieferkosten ebenfalls 0 Euro, solange man nicht zu viele bestellt)


(** Es ist natürlich gar nicht einfach, mit einer Klage bis vors BVerfG zu kommen. Und "Nein, nicht schon wieder" könnte passieren, da es 20 Jahre vor "Schwangerschaftsabbruch II"schon eine "Schwangerschaftsabbruch I" Entscheidung gab; die Begeisterung beim BVerfG, regelmäßig dieselben Streitthemen entscheiden zu müssen, ist wohl überschaubar)


Bildquelle: https://pixabay.com/de/photos/grundgesetz-deutschland-buch-2454404/


Links: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/


https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html


https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_93.html


http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv088203.html


https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=28.05.1993&Aktenzeichen=2%20BvF%202%2F90

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