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Ungeborenes/r Kind/Mensch ist angemessen Teil II

Aktualisiert: 29. Sept. 2019

Ungeborenes/r Kind/Mensch gilt vielen als unwissenschaftlich und/oder als Angriff auf Frauen. Was sagt Wissenschaft wirklich dazu? Und ist es zwingend ein Angriff auf Frauen?

Für irgendein "heiliges Buch" muss man sich entscheiden – das da gibts für Lau bei der bpb (*)

Grüß Gott zusammen!


Nachdem in Teil I die beiden Punkte geklärt wurden, dass vom Grundgesetz her die Begriffe ungeborenes/r Kind/Mensch nicht nur in Ordnung sind, sondern sogar eigentlich die richtigen (aufgrund des maßgeblichen Urteils), im folgenden nun denkbare Einwände.




3. Widerspricht "ungeborenes/r Kind/Mensch"nicht der Wissenschaft?


Einzig wenn diese Begriffswahl vollkommen biologischen Fakten zuwider liefe, wäre sie abzulehnen. Denn auch das Grundgesetz (GG) sollte nicht Fakten leugnen.


Allerdings schlägt vor der Abtreibung meist neben dem menschlichen Herz der Schwangeren ein weiteres menschliches Herz. Danach schlägt meist nur noch das Herz der Schwangeren.


Wo ein menschliches Herz aufhört zu schlagen, endet – wenn auch keine Hirnaktivität mehr vorhanden ist – menschliches Leben. Womit der Begriff „Tötung“ den Fakten nicht zuwider läuft. Und getötet wird eben ein kleines Menschenwesen, was vor der Tötung lebt.


Man kann noch anmerken, dass es aber noch kein Schmerzempfinden gäbe, kein Bewusstsein, keine selbstständige Lebensfähigkeit und/oder kein funktionierendes Gehirn (je nachdem in welcher SSW der Abbruch ist; vor 14. SSW p.m., also Beratungsregelung, ist alles wohl nicht vorhanden) und es deshalb kein Mensch sei.


Die Wissenschaft kann nur angeben, wann welche biologischen Vorgänge stattfinden bzw. Funktionen vorhanden sind. Die Wissenschaft kann beantworten, ob da etwas lebt und ob da ein Organismus ist oder nicht. Sie kann die Spezies bestimmen.


Aber die Wissenschaft kann nicht beantworten, welche Rechte bzw. welcher rechtlicher Status mit welchen biologischen Eigenschaften verknüpft ist. Denn beispielsweise durch welches Experiment oder welche Untersuchung oder welche Beobachtung könnte man belegen oder falsifizieren, dass ein neu geborenes Kind Menschenrechte hat?


Es gibt da kein Experiment. Sondern es ist die Frage, wie der Begriff "Menschen" in Art. 1 Abs. 1 GG gemeint ist; ob damit nur solche gemeint sind, die ein funktionierendes Gehirn haben oder die Schmerzen empfinden oder ähnliches; solange es lebt, ein Lebewesen ist und zur Spezies Mensch gehört ist es Auslegung des GG, ob es Mensch ist oder nicht; und das macht das BVerfG.


Und das hat eben auch betrachtet, dass es eine Entwicklung von befruchteter Eizelle zum Neugeborenen gibt und genau in Anbetracht davon festgestellt, dass ein ungeborenes sich spätestens ab Abschluss Nidation (*) im Sinne des GGs „nicht erst zum Menschen, sondern als Mensch entwickelt“ (Absatz 151 des Urteils).

Wie nennt man sinnvollerweise im Sinne des GG ungeborenes menschliches Leben mit Menschenwürde, das sich nicht erst zum Menschen, sondern als Mensch im Sinne des GG entwickelt?


Mensch.



SCHLUSSFOLGERUNG:


Wissenschaftlich kann nichts Sinnvolles gegen die Auslegung des Begriffs „Mensch“ durch das BVerfG eingewendet werden.




4. Wirft man damit Frauen nicht Mord vor und sollte es deshalb unterlassen?


Einwenden könnte man noch, dass die Begriffswahl möglicherweise verletzend für Frauen ist, die eine Abtreibung erwägen oder abgetrieben haben. Kein unberechtigter Einwand.


Denn wer sich Zeit zum Lesen und Verstehen des Urteils nimmt, der wird schnell merken, dass obwohl auch ungeborene Menschen Menschenwürde haben und durch den Staat zu schützen sind,


es aufgrund der besonderen Umstände, was ungeborene Menschen zum Überleben brauchen – nämlich den Körper der Schwangeren – der Staat ungeborene Menschen mit anderen Mitteln schützen darf und sogar muss als geborene, z. B. in Leitsatz V des Urteils:


5. Die Reichweite der Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben ist im Blick auf die Bedeutung und Schutzbedürftigkeit des zu schützenden Rechtsguts einerseits und damit kollidierender Rechtsgüter andererseits zu bestimmen. Als vom Lebensrecht des Ungeborenen berührte Rechtsgüter kommen dabei - ausgehend vom Anspruch der schwangeren Frau auf Schutz und Achtung ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) - vor allem ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie ihr Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) in Betracht.


Der Staat muss also ungeborene Menschen unter der Berücksichtigung der Menschenwürde der Schwangeren sowie ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und ihrem Persönlichkeitsrecht schützen.


Das ist eine sehr komplizierte Debatte; aber soviel ist eindeutig:


Der Staat ist vom GG her nicht gezwungen, Abtreibung als Mord zu ahnden und muss vom GG her zwingend manche Ausnahme in Betracht ziehen, wie z. B. Lebensgefahr für die Schwangere.


Ferner ist dadurch eindeutig, dass mit dem Begriff „ungeborener Mensch“ als rhetorische Waffe Schwangere/Frauen anzuprangern, vom GG her fragwürdig sein kann. Denn deren Menschenwürde soll auch geachtet werden.


Folglich kann man zwar den Begriff „ungeborener Mensch“ bzw. „ungeborenes Kind“ verwenden. Sollte diesen aber nicht oder wenigstens mit sehr viel Bedacht in Bezug auf Schwangeren/Frauen, die abgetrieben haben, verwenden und entsprechenden Missverständnissen vorbeugen. Denn wenigstens der Vorwurf "Mord" dürfte vom GG her meistens unangemessen sein.


Ich hoffe, dieses Problem dadurch zu vermeiden, dass ich alle außer den Schwangeren/Frauen, die abgetrieben haben, anprangere.


Denn dann ist ungeborenes Kind/ungeborener Mensch nicht gegen solche Frauen gerichtet – sondern gegen alle anderen.


Das ist auch hervorragend mit dem BVerfG Urteil vereinbar, denn gemäß Absatz 269 des Urteils:


„b) Darüber hinaus sind für Personen des familiären Umfeldes in bestimmtem Umfang strafbewehrte Verhaltensgebote und -verbote unerläßlich. Sie müssen sich zum einen darauf richten, daß die betreffenden Personen der Frau den ihnen zuzumutenden Beistand, dessen sie wegen der Schwangerschaft bedarf, nicht in verwerflicher Weise vorenthalten, zum anderen darauf, daß sie es unterlassen, die Frau zum Schwangerschaftsabbruch zu drängen.“


Der Staat soll also dem familiären Umfeld – damit ist auch der Erzeuger gemeint – mit Justitias Schwert (= "strafbewehrte") drohen, wenn einer der Schwangeren das "Ja zum Kind" zu sehr erschwert.


Da kann ich mir vom GG her gesehen sicher erlauben, das rhetorische Schwert „ungeborener Mensch“ gegen solche zu führen, die Schwangeren das "Ja zum Kind" zu sehr erschweren; denn das ist immer noch stumpfer als Justitias Schwert.


Und bei Gelegenheit werde ich auch einen Beitrag darüber schreiben, wie gut denn der Staat dieser Pflicht zum Drohen mit Justitias Schwert nachkommt.


ZUSAMMENFASSUNG:


  • Die Begriffe „ungeborener Mensch“/„ungeborenes Kind“ sind aufgrund der sachlich gebotenen Wahl des GG als Wertemaßstab sachlich geboten. Die Wissenschaft widerspricht dem nicht, denn ein ungeborenes ist ein Lebewesen meist mit Herzschlag.


  • Lediglich ist darauf zu achten, dass diese Begriffe nicht gegen Schwangere/Frauen, die abgetrieben haben, als rhetorische Waffe eingesetzt wird.


  • Was auf dieser Webseite kein Problem ist – diese Waffen sollen hier ausschließlich gegen andere gerichtet werden.



(Zwei kurze Ergänzungen bezüglich Abtreibern:

Damit ist die Waffe auch nur mit Bedacht gegen durch die Schwangere/Frauen beauftragten, also die Abtreiber zu richten, denn das könnte auch gegen die Frauen gerichtet sein.

Ferner gibt es reichlich leicht zu findenden Webseiten, die die rhetorische Waffe zumindest gegen Abtreiber richten; eine weitere Seite der Art braucht es nicht)


Im Übrigen gehören zum Kinder machen ZWEI, also sind auch beide für die Kinder verantwortlich.


#Abtreibungspranger #Grundsätzliches #Grundgesetzliches #ungeboreneMenschen #ungeboreneKinder #Bundesverfassungsgericht #Abtreibung #Schwangerschaftsabbruch #Lebensrecht #Gleichberechtigung


(*Einnistung des Embryos in die Gebärmutterschleimhaut; diese erfolgt etwa 6 - 12 Tage nach der Befruchtung, also in der 3. oder 4. SSW p.m.; ab diesem Zeitpunkt ist ein Zwillingsbildung ausgeschlossen, weshalb es tatsächlich ein individuelles Lebewesen ist; allerdings sind ungeborene auch davor nicht völlig ohne Menschenwürde, weshalb es in Deutschland - im Gegensatz zu einigen anderen Ländern - ein Embryonenschutzgesetz gibt)


Bildquelle: https://pixabay.com/de/photos/grundgesetz-deutschland-buch-2454404/


Links: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/


https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html


https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_93.html


http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv088203.html

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