Wissenssammlung mit Links zu den Quellen von Abtreibungspranger:
Grundgesetzliches:
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:
https://www.gesetze-im-internet.de/gg
Fürs Thema der Webseite relevant vor allem Artikel 1 (Menschenwürde), 2 (Recht auf Freiheit, Leben), 3 (Gleichberechtigung Mann und Frau), 79 („Ewigkeitsklausel“; Art. 1 unabänderbar), Art. 93 Abs. 1 (Auslegung GG in Streitfällen – z. B. haben ungeborene Menschenwürde? – durch Bundesverfassungsgericht).
Urteil „Schwangerschaftsabbruch II“ des Bundesverfassungsgerichts von 1993:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv088203.html
Dies ist die – mindestens bis zum nächsten Urteil – für den Staat und alle, die das GG achten wollen, bindende Rechtslage. Relevant hier vor allem die Leitsätze, insbesondere I, II, IX, X und XI, sowie die Absätze 265 bis 271.
Urteil „Schwangerschaftsabbruch I“ des Bundesverfassungsgerichts von 1975:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv039001.html
Dieses Urteil ist aufgrund Bestätigung durch Schwangerschaftsabbruch II ebenfalls von Bedeutung.
Interessant hieran neben den Leitsätzen sind Absätze 136 bis 141. In diesen wird dargelegt, dass die Idee ungeborene wären durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützt nicht eine Erfindung der RichterInnen ist.
Sondern dass dieses im Parlamentarischen Rat – quasi dem Gründungsgremium der BRD, in dem das GG entworfen, diskutiert und beschlossen wurde – explizit angesprochen wurde und ein entsprechender Antrag, ungeborene ausdrücklich in Art. 2 Abs. 2 GG zu erwähnen, nur deshalb nicht angenommen wurde, weil nach der im Protokoll festgehaltenen Ansicht der Mehrheit, ungeborene ohnehin durch Art. 2 Abs. 2 geschützt sind.
Somit ist es Intention der Mütter und Väter des Grundgesetzes gewesen, dass ungeborene durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützt sind (damit war allerdings keine Intention verbunden, die Regelung des § 218 StGB festzulegen).
Von ganz besonderem Interesse meiner Ansicht nach auch Absatz 167:
„Es ist allgemein anerkannt, daß der bisherige § 218 StGB, gerade weil er für nahezu alle Fälle des Schwangerschaftsabbruchs undifferenziert Strafe androhte, das sich entwickelnde Leben im Ergebnis nur unzureichend geschützt hat.“
Bis zu der Strafrechtsreform 1974, in der § 218 StGB geändert werden sollte und über deren Verfassungskonformität in dem Urteil entschieden wurde, waren Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland nach § 218 StGB praktisch ausnahmslos verboten; einzig Lebensgefahr für die Schwangere war implizite Ausnahme.
Und mit diesem Satz stellen die damals höchsten Juristen, die jeweils kompetentes juristisches Unterstützungspersonal hatten, fest, dass es im Jahr 1975 allgemein anerkannt war, dass das totale Abtreibungsverbot nicht funktionierte und ungeborene nicht gut schützte.
Meiner Ansicht nach sollte jeder, der eine Verschärfung von§ 218 StGB und nachfolgenden § mit Strafdrohungen gegen Abtreiber oder Schwangere will, das ernst nehmen und genau verstehen, wieso das totale Verbot damals als nicht funktionierend galt und ob es das war.
Denn egal wie man zu Verschärfungen steht, wenn die Verschärfungen den Schutz ungeborener nicht verbessern würden, wären sie natürlich Unsinn. Und deshalb wäre es wichtig zu verstehen, warum nach Ansicht des BVerfG das totale Abtreibungsverbot nicht funktionierte.
Statistisches:
https://www.onetz.de/oberpfalz/weiden-oberpfalz/frauen-ueber-25-treiben-oefter-ab-id2744443.html
Bericht/Semi-Interview mit Donum Vitae Weiden. „Nur in 15 Prozent der Fälle begleitet der Mann die Frau zu“ dem Beratungsgespräch.
KonkreterFall:
https://www.supernovamag.de/abtreibung/
Mann benutzt Frau als Sexobjekt bei bekifftem One-Night-Stand ohne Verhütungsgedanken und sie treibt dann ab, weil ihr Vater schon ihre Mutter als Sexobjekt benutzt hat und sie das Ergebnis davon ist.